Diesseits vom Jenseits

Im Trauerfall ist die Last der Hinterbliebenen schwer genug. Da sollten nicht auch noch finanzielle Sorgen hinzukommen. Deshalb sind unsere Leistungen im Todesfall klar geregelt. Ein Blick in dieses Kapitel macht das Thema immerhin leichter verständlich.

Leistungen im Todesfall
Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt eine PVSP-versicherte Person stirbt, kommen für die Angehörigen unterschiedliche Renten zum Tragen.

  vor der Pensionierung nach der Pensionierung
Ehegattenrente x x
Lebenspartnerrente x x
Todesfallkapital x -
Waisenrente x x

 

Ehegattenrente
Stirbt eine versicherte Person oder ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente, so hat der hinterlassene Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente (auch Witwen-/Witwerrente genannt). Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der hinterlassene Ehepartner kommt für den Unterhalt der Kinder auf.
  • Der hinterlassene Ehepartner ist mindestens 45 Jahre alt, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.

Stirbt der Versicherte vor der Pensionierung, beträgt die Ehegattenrente 30% des versicherten Jahresgehalts. Beim Tod nach der Pensionierung liegt diese Leistung bei 60% der Altersrente.

Lebenspartnerrente
Liegt eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz vor, können Sie eine Begünstigungserklärung verfassen (siehe unten) und uns diese zustellen. Liegt beim Tod eines PVSP-versicherten Partners eine solche vor, hat die hinterlassene Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie für Ehegatten.

Todesfallkapital
Stirbt eine PVSP-versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor der Pensionierung, richten wir das Altersguthaben, das im Zeitpunkt des Todes vorhanden ist, aus (Einschränkung beim gleichzeitigen Bezug einer Hinterlassenenrente); das nennen wir Todesfallkapital. Stirbt die Person nach der Pensionierung, entfällt das Todesfallkapital.

Waisenrente
Gut möglich, dass im Todesfall unmündige Kinder oder Jugendliche in Ausbildung zurückbleiben. In diesem Fall hilft eine Waisenrente mit. Sie beträgt beim Tod vor der Pensionierung 8% des versicherten Lohns und beim Tod nach der Pensionierung 20% der Altersrente.

Begünstigungserklärung
Mit dem rechts publizierten Formular «Begünstigungserklärung» können Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen. Damit übertragen Sie dieser Person in Sachen Pensionskasse die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie ein Ehegatte hat. Für Sie wichtig zu wissen: Wir gehen immer vom uns vorliegenden Dokument aus. Falls sich mit Ihrer Partnersituation Ihre Wünsche für die Begünstigung ändern, sollten Sie uns dies mit einer neuen Begünstigungserklärung oder einer schriftlichen Änderungsmitteilung angeben.